Rechtsgrundlage: NachwG, BGB §611a und §106 GewO
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber seit dem 1. August 2022, alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen – Verstöße sind seitdem als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 2.000 € je Einzelfall sanktioniert. Dazu zählen explizit Arbeitszeit, Pausen, Überstundenregelung und Verfahren bei Arbeitsverhinderung. Ändert der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts (§106 GewO) die Lage der Arbeitszeit oder führt Gleitzeit ein, muss diese Änderung spätestens am Tag des Inkrafttretens schriftlich nachgewiesen werden. Eine Zusatzvereinbarung ist der sauberste Weg – sie ergänzt den Arbeitsvertrag, ohne dass dieser komplett neu aufgesetzt werden muss.






