Rechtsgrundlage: §26 BDSG, Art. 6/7 DSGVO und §4 BDSG
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nach §26 BDSG nur erforderlich – und damit ohne Einwilligung zulässig –, wenn sie zur Aufdeckung konkreter Straftaten dient und mildere Mittel ausgeschöpft sind. Für allgemeine Sicherheits-, Hausrechts- oder Eigentumsschutzzwecke reicht das in der Regel nicht. Für öffentlich zugängliche Räume gelten zusätzlich §4 BDSG und die Anforderungen der DSK (Datenschutzkonferenz). Wer Mitarbeiter dauerhaft erfasst, braucht entweder eine Betriebsvereinbarung (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, §26 Abs. 4 BDSG) oder die ausdrückliche, freiwillige und informierte Einwilligung jedes betroffenen Mitarbeiters nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO. Verstöße können nach Art. 83 DSGVO Bußgelder bis 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes auslösen – die Aufsichtsbehörden sanktionieren unverhältnismäßige Videoüberwachung regelmäßig im fünf- bis sechsstelligen Bereich.






