BGB-Abnahme vs. VOB-Abnahme – worin sie sich unterscheiden
Im BGB-Werkvertrag (§640 BGB) ist die Abnahme grundsätzlich formfrei: Sie kann auch konkludent durch Ingebrauchnahme oder durch eine fingierte Abnahme nach Fristsetzung ohne Verweigerungsgrund erfolgen. In der Praxis ist eine schriftliche Abnahme aber dringend zu empfehlen, weil sie die genaue Zustandsfeststellung dokumentiert und die Beweislast später eindeutig regelt.
Im VOB/B-Vertrag (§12 VOB/B) gibt es vier Abnahmevarianten: förmliche Abnahme (Standardfall, mit Protokoll), Abnahme nach Aufforderung mit 12-Werktage-Frist, Abnahme durch Ingebrauchnahme (6 Werktage nach Beginn der Nutzung) und fiktive Abnahme nach Mitteilung der Fertigstellung. Für die förmliche Abnahme ist nach §12 Nr. 4 VOB/B ein gemeinsam erstelltes Protokoll Pflicht.
Die Vorlage ist neutral gehalten und passt für beide Vertragstypen – das Abnahmeurteil und die Folgen lassen sich an die jeweilige Vertragsbasis anpassen.






