Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1b SGB VI und § 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV
Seit der Reform des Minijob-Rechts zum 1. Januar 2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen kraft Gesetzes voll rentenversicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IV). Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent in Privathaushalten), der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum vollen RV-Beitragssatz von 18,6 Prozent – also 3,6 Prozent bzw. 13,6 Prozent. § 6 Abs. 1b SGB VI gibt dem Arbeitnehmer das Recht, sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen und gilt für alle parallelen geringfügigen Beschäftigungen einheitlich; eine Rücknahme während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist nicht möglich. Der Arbeitgeber führt den Antrag nach § 8 Abs. 2 Nr. 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen – er wird ausdrücklich NICHT an die Minijob-Zentrale gesendet, sondern nur über die regulären Beitragsnachweise und Personenstammdaten elektronisch gemeldet.






