Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
§5 ArbSchG gilt ausnahmslos – ab dem ersten Beschäftigten, in jeder Branche, für jeden Arbeitsplatz. Typische Anlässe, bei denen eine neue oder aktualisierte Gefährdungsbeurteilung zwingend ist:
- Erstbeurteilung vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsplatzes
- Einführung neuer Arbeitsmittel, Maschinen, Anlagen oder Gefahrstoffe (BetrSichV §3, GefStoffV §6)
- Bauliche Änderungen, Umzug, Umbau oder neue Räumlichkeiten
- Nach jedem Arbeitsunfall, Beinahe-Unfall oder gemeldetem Beschwerdefall
- Bei Änderung von Arbeitsverfahren, Schichtmodell oder Personalstruktur
- Bei besonders schutzbedürftigen Personen: Schwangere (MuSchG), Jugendliche (JArbSchG), Menschen mit Behinderung
- Psychische Belastung am Arbeitsplatz (seit 2013 ausdrücklich in §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verankert)
- Regelmäßige Wiederholung – empfohlen mindestens alle 1–2 Jahre, dokumentiert im Wiedervorlage-System






