Rechtsgrundlage: §19 BMG und die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Seit dem 1. November 2015 verpflichtet §19 Bundesmeldegesetz (BMG) den Wohnungsgeber, dem Einziehenden den Einzug schriftlich zu bestätigen – und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. Wohnungsgeber ist, wer eine Wohnung tatsächlich zur Verfügung stellt: also Vermieter, Hauptmieter bei Untervermietung, Eigentümer bei Eigennutzung oder Eltern bei Wohnen im Elternhaus. Wer die Bescheinigung nicht oder verspätet ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §54 BMG – Bußgeld bis zu 1.000 €. Sogenannte 'Gefälligkeitsbescheinigungen' ohne tatsächlichen Einzug sind sogar mit bis zu 50.000 € bewehrt.






