Rechtsgrundlage: VOB/B §14, BGB §650g, HOAI-Mengenermittlung
Bei VOB-Verträgen ist das Aufmaß in §14 VOB/B ausdrücklich geregelt: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüffähig nach Vertrag und tatsächlich erbrachten Mengen abzurechnen. §14 Abs. 2 VOB/B verlangt das gemeinsame Aufmaß – beide Vertragsparteien sollen es nach Möglichkeit gemeinsam vornehmen, bevor Leistungen durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden. Bei BGB-Bauverträgen (Verbraucherbauverträge, allgemeine Werkverträge) gilt §650g BGB sinngemäß: Die Abnahme und die Mengenermittlung bilden gemeinsam die Grundlage der Schlussrechnung. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) verlangt §10 HOAI die nachvollziehbare Mengenermittlung als Grundlage der Honorarberechnung. Ohne dokumentiertes Aufmaß fehlt der Rechnung die Prüffähigkeit – sie kann zurückgewiesen werden, ohne dass Verzug eintritt.






