Rechtsgrundlage: VOB/B, HOAI Leistungsphase 8 und BGB §641a
Baubesprechungsprotokolle sind kein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument – aber faktisch unverzichtbar. Die HOAI ordnet die 'Objektüberwachung' inkl. Baubesprechungen in Leistungsphase 8 dem Architekten oder Bauleiter zu. Aus §4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B ergibt sich die Pflicht des Auftraggebers, dem Auftragnehmer Anordnungen erteilen zu können – diese Anordnungen werden im Baubesprechungsprotokoll dokumentiert. Bedeutender noch: Ein unwidersprochenes Baubesprechungsprotokoll gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH als kaufmännisches Bestätigungsschreiben – wer nach Erhalt nicht unverzüglich (i. d. R. 3 Werktage) widerspricht, dem werden die festgehaltenen Beschlüsse zugerechnet (Zugangsfiktion). Damit wird das Protokoll zum schärfsten Schwert der Bauleitung im Nachtrags- und Mängelstreit.






