Rechtsgrundlage: Warum der Regiezettel zählt
Stundenlohnarbeiten sind in §15 VOB/B und §631 ff. BGB als Werkleistung geregelt. Damit eine spätere Rechnung über Stundenlohn-, Material- oder Zusatzleistungen Bestand hat, muss der Auftraggeber den Aufwand bestätigen – idealerweise zeitnah am Ende des Arbeitstages oder spätestens bei Abnahme der Teilleistung. Fehlt diese Bestätigung, hat der Auftragnehmer im Streitfall die volle Beweislast: Welche Stunden wurden geleistet? Welches Material wurde verbaut? Wurde die Leistung überhaupt beauftragt? Ein sauber ausgefüllter, vor Ort unterschriebener Regiezettel kehrt diese Beweislast um – er gilt als Anerkenntnis des erbrachten Aufwands.






