Rechtsgrundlage: MLAR, MBO, DIN 4102 & DIN EN 1366
Die Pflicht zur fachgerechten Abschottung und Dokumentation ergibt sich aus mehreren Quellen. Bauordnungsrechtlich verlangt §40 MBO (Musterbauordnung) und die jeweilige Landesbauordnung, dass Leitungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile so geführt werden, dass eine Brand- und Rauchausbreitung nicht zu befürchten ist. Konkretisiert wird das durch die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR), die für jede Durchführung einen geprüften Verwendbarkeitsnachweis (abZ – allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, abP – allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, oder ETA mit CE-Kennzeichnung nach EAD/EOTA) fordert. Die Prüfnormen sind DIN 4102-9 (Kabelabschottungen), DIN 4102-11 (Rohrabschottungen) sowie EU-weit harmonisiert DIN EN 1366-3 (Schotts) und DIN EN 1366-4 (Fugen). Verwender (Errichter) müssen nach den Verwendbarkeitsnachweisen eine Übereinstimmungserklärung (Ü-Zeichen oder CE-Konformitätserklärung) ausstellen und das Bauteil mit einem dauerhaft sichtbaren Schott-Schild (Abschottungs-ID, Hersteller, F-Klasse, Datum, Errichter) kennzeichnen.






