Rechtsgrundlage: DSGVO und KunstUrhG zusammen
Bei Foto- und Videoaufnahmen von Personen treffen zwei Rechtsregime aufeinander. Datenschutzrechtlich gilt die DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 für die Einwilligung sowie Art. 13 für die Informationspflichten). Persönlichkeitsrechtlich gilt §22 KunstUrhG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Beide Vorschriften müssen erfüllt sein – eine reine Datenschutz-Einwilligung ohne KunstUrhG-Bezug reicht nicht, und umgekehrt. Die Vorlage deckt beide Anforderungen in einer Erklärung ab.






