Rechtsgrundlagen: Warum jede Gasheizung gewartet werden muss
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG §60) verpflichtet Betreiber zur regelmäßigen Wartung und Inspektion von Heizungsanlagen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt zusätzlich die Pflichten gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger – etwa die jährliche Feuerstättenschau und die wiederkehrende Überprüfung der Abgaswege. Die 1. BImSchV gibt die zulässigen Emissionsgrenzwerte für Abgastemperatur, CO und Abgasverlust vor. Wer die Wartung nicht durchführt, riskiert Garantieverlust beim Hersteller, Versicherungsausschluss bei Schäden und im Ernstfall Bußgelder durch den Schornsteinfeger.






