Rechtsgrundlage: 1. BImSchV, DIN 4755, KÜO, GEG
Die Pflicht zur Wartung und ihrer Dokumentation hat mehrere Ebenen. Immissionsschutzrechtlich verlangt die 1. BImSchV (§§9–13) wiederkehrende Messungen an Ölfeuerungsanlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – Abgasverluste, CO-Gehalt, Rußzahl und Ölderivate dürfen die in Anlage 2 zur 1. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Wird ein Grenzwert überschritten, ist eine Mängelanzeige Pflicht und die Anlage darf nicht weiterbetrieben werden, bis die Mängel behoben sind. Technisch konkretisiert DIN 4755-1 bis -3 den fachgerechten Betrieb von Ölfeuerungsanlagen sowie die wiederkehrende Wartung; SHK-Wartungsverträge orientieren sich am VDI 4719 / 2035 sowie an den Wartungsempfehlungen der Anlagenhersteller. Die KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) regelt die Schornsteinfegerpflichten. Energierechtlich verlangt §60 GEG (vormals §11 EnEV) die regelmäßige Inspektion zur Aufrechterhaltung der energetischen Eignung. Für die Versicherung (Wohngebäude, Betriebshaftpflicht) ist ein dokumentiertes Wartungsprotokoll oft Voraussetzung der Leistungspflicht im Schadensfall.






