Rechtsgrundlage: Welche Daten darf der Arbeitgeber erfragen?
Die Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach §26 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO: Erhoben werden dürfen nur Daten, die für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Pflichtangaben für die Lohnabrechnung und Sozialversicherungsmeldung (DEÜV) ergeben sich aus §28a SGB IV, §41a EStG (ELStAM) und §150 SGB VI: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer (§139b AO), Sozialversicherungsnummer, zuständige Krankenkasse, Familienstand und Kinder (Kinderfreibetrag, Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung), Konfession (Kirchensteuerpflicht), Bankverbindung. Nicht erfragt werden dürfen: Schwangerschaft (Ausnahme: bei tätigkeitsbezogenem Beschäftigungsverbot), Gewerkschaftszugehörigkeit, Vorstrafen ohne Bezug zur Tätigkeit, sexuelle Orientierung, Religionszugehörigkeit über die für die Kirchensteuer relevante Information hinaus. Der Personalfragebogen muss zwischen Pflichtfeldern und freiwilligen Angaben klar unterscheiden.






