Wer darf die Anzeige machen – §13 NAV
§13 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) regelt eindeutig: Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hauptsicherung dürfen nur von einem im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenen Elektroinstallationsunternehmen ausgeführt werden. Genau dieser Betrieb stellt auch die Inbetriebsetzungs- oder Änderungsanzeige – mit Unterschrift der verantwortlichen Elektrofachkraft.
Hintergrund: Der Netzbetreiber haftet als Betreiber des öffentlichen Netzes für die Versorgungsqualität bis zur Hauptsicherung, der Betrieb hinter der Hauptsicherung haftet für die Kundenanlage. Eine fehlerhafte oder fehlende Inbetriebsetzungsanzeige verschiebt diese Haftungslinie zu Lasten des Elektrobetriebs – im Schadensfall ein erhebliches Risiko.






